Das Leben in einer Wohngemeinschaft ist für viele Studierende die ideale Form des Wohnens. Es ist preiswert und nie langweilig.
Doch wenn es um den WG-Mietvertrag geht, heißt es aufpassen! Wer haftet wofür und welche Rechte und Pflichten gibt es für den einzelnen?

Damit das Zusammenleben in der WG problemlos funktioniert, sollten immer klare vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.

Grundsätzlich gilt: Es gibt kein spezielles WG-Mietrecht, es gelten die die allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen.

Man unterscheidet 3 Varianten von Mietverträgen in WGs:

 

WG-Mietvertrag: Rechte und Pflichten

Variante 1: Es gibt einen Hauptmieter, die anderen sind Untermieter

In diesem Fall ist der Hauptmieter der Wohnung der einzige Vertragspartner des Wohnungseigentümers und wird selbst zum Vermieter. Der Hauptmieter ist also zugleich Mieter und Vermieter. Und auch der alleinige Ansprechpartner für den Vermieter – er hat somit das Sagen (er kann sich beispielsweise seine WG-Mitbewohner selbst aussuchen), haftet aber auch alleine für die Mietzahlungen. Auch bei etwaigen Beschädigungen wird sich der Vermieter an den Hauptmieter wenden. Wird dem Hauptmieter die Wohnung gekündigt, fliegen auch alle Mitbewohner raus.

Der Hauptmieter trägt das gesamte wirtschaftliche Risiko: Er zahlt die Kaution, ist zuständig für die pünktliche Zahlung der Miete (aller Bewohner), haftet für Schäden und wird zur Verantwortung gezogen, bei Nicht-Einhalten der Hausordnung.

Variante 2: Alle Bewohner sind Hauptmieter

Diese Variante ist die am häufigsten vorkommende Form eines WG-Mietvertrages: Alle Mitbewohner stehen namentlich im Mietvertrag, den von jedem einzelnen unterschrieben wird. Alle besitzen gegenüber dem Vermieter die gleichen Rechte und Pflichten. Zahlt einer die Miete nicht, so haften seine Mitbewohner. Das bedeutet, dass sich der Vermieter in diesem Fall von den anderen die ausständige Miete holen kann.

Sowohl bei dieser als auch bei  der ersten Variante gilt: Wenn einzelnen Bewohner wechseln, muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.

Ein Bewohner kann also nicht einfach ausziehen, sondern braucht grundsätzlich die Zustimmung der Mitbewohner und des Vermieters. Im Normalfall wird man einen solchen Mitgliederwechsel akzeptieren – es empfiehlt sich aber, im Vorfeld im WG-Mietvertrag Ergänzungen getroffen werden, in denen z.B. festgehalten wird, wie ein Bewohnerwechsel gehandhabt wird (z.B. dass an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde und diese berechtigt ist, Mieter auszutauschen).

Variante 3: Einzelmietverträge

Bei Variante 3 vermietet der Hauseigentümer die Zimmer einzeln per Einzelmietvertrag. Vorteil für den einzelnen Mieter ist hier, dass er nur Mieter seines eigenen Zimmers ist und auch nur für dieses haftbar gemacht werden kann. Bei Mietrückständen oder Mietstreitigkeiten wird nur der betreffende Mieter zur Verantwortung gezogen. Außerdem kannst du jederzeit ohne Rücksicht auf deine Mitbewohner raus dem Vertrag und somit raus aus der Wohnung. Ein Nachteil bei Variante 3 für dich als Mieter ist, dass du kein Mitbestimmungsrecht hast, was die Auswahl deiner Mitbewohner betrifft.

Solche Einzelmietverträge kommen vor allem in Studentenwohnheimen zum Tragen – bei normalen WG´s werden sie selten abgeschlossen.

FAZIT

In jedem Fall sollten sich die WG-Miglieder im Vorfeld einigen, was Kündigungsfristen, die Nebenkostenabrechnung und die Übernahme von Schönheitsreparaturen nach der Auflösung der WG betrifft. Diese Punkte können zu Konflikten führen und sollten bei Abschluss eines WG-Mietvertrages geklärt werden.

 

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Grafiken: https://ratgeber.immowelt.de/a/wg-mietvertrag-drei-alternativen.html