Du hast bereits eine neue Wohnung gefunden? Dann steht als letzten Schritt des Auszugs noch die Wohnungsrückgabe an. Aber wie muss die Wohnung übergeben werden? Und wie rein ist besenrein? Wir zeigen dir alles, was du wissen musst.
Was ist eine Wohnungsrückgabe?
Zieht man von der alten in die neue Wohnung, ist die Rückgabe der alten Wohnung der letzte Schritt des Umzugs. Von dir als MieterIn werden alle Dinge aus der Wohnung entfernt, die nicht vom/von der NachmieterIn übernommen werden, ebenso wie andere Veränderungen, wie eine neu eingezogene Wand. Mitvermietete Gegenstände oder Möbelstücke müssen dabei in der Wohnung belassen werden und die Wohnung meist besenrein übergeben werden.
Was bei der Rückgabe einer Wohnung zu beachten ist
Im Allgemeinen ist die Wohnung geräumt und gereinigt dem/der VermieterIn wieder zu übergeben. Ebenfalls werden alle Schlüssel (Wohnungs-, Keller-, Garagen- und Postkastenschlüssel) zurückgegeben. All das sollte zeitgerecht und vor Ablauf des Mietverhältnisses geschehen.
1. Was bedeutet gewöhnliche Abnutzung?
Gewöhnliche Abnutzung ist die Abnutzung, die durch normales Wohnen entsteht. Diese gilt nicht als Schaden. Eine solche sind beispielsweise Bodenverfärbungen durch Lichteinstrahlung oder leichte Kratzer, ebenso wie Löcher in der Wand oder in den Fliesen. Klauseln im Mietvertrag, die eine Rückgabe der Wohnung im gleichen Zustand wie bei der Anmietung verlangen, sowie dem Ausbessern von kleinen Abnützungen, sind rechtswidrig. Erhebliche Mängel, wie ein Sprung im Waschbecken, sind jedoch von den MieterInnen zu beheben.
2. Wohnungsrückgabe: Küche und andere Gegenstände, die man übernommen hat
Wie bereits erwähnt müssen Dinge, die bereits bei der Anmietung in der Wohnung waren und für die du eventuell Ablöse gezahlt hast, gesäubert mitübergeben werden. Durch die Mitvermietung dieser Gegenstände ist eine normale Abnutzung in Ordnung, jedoch eine Entfernung dieser nicht zulässig. Da die Küche oder andere Gegenstände mitvermietet wurden, muss für größere Reparaturen der/die VermieterIn aufkommen.
3. Muss der/die MieterIn die Wohnung ausmalen?
Standard sind als Wandfarben generell helle Wände. Hast du also deine Wohnung in hellen pastelligen Tönen ausgemalt, sollte das bei der Übergabe kein Problem darstellen. Das Ausmalen der Wohnung ist für den Mieter/die Mieterin nicht verpflichtend laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofes. Kräftige und dunkle Farben sollten jedoch vom Mieter übermalt werden.
4. Wohnungsübergabeprotokoll
Beim Einzug sowie Auszug sollte von MieterIn und VermieterIn ein Rückgabeprotokoll gemacht werden um zu sichern, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wurde. Ideal ist es dabei auch Fotos zu machen. Dabei wird u.a. festgestellt, ob alle Schlüssel zurückgegeben wurden, ob es Schäden gibt, die Zählerstände für Strom und Gas sowie Zustand der Wohnung. Datum und Uhrzeit des Übergabetermins sowie die Namen aller anwesenden Personen sollten ebenfalls festgehalten werden.
Als MieterIn solltest du das Wohnungsübergabeprotokoll immer genau durchlesen. Unterschrieben werden muss es nicht – eine Bestätigung über die Rückgabe aller Schlüssel ist aber von Vorteil. Sollte bereits beim Einzug ein Übergabeprotokoll erstellt worden sein, kann bei Streitigkeiten bezüglich Schäden und Abnutzung auf dieses Bezug genommen werden.
Wie rein ist besenrein?
Besenrein bedeutet grob gereinigt – die Wohnung sollte sauber übergeben werden. Spinnweben sollten entfernt werden, der Boden gewischt und gesaugt sein und bei einer Einbauküche auch der Herd und das Backrohr gesäubert werden. Genau gereinigt und abgetaut werden sollte auch der Kühlschrank werden, wenn einer bereits in der Wohnung war. Auch Keller, Garage und Badezimmer sollte grundgereinigt werden. Die Fenster müssen jedoch nicht geputzt werden.
Kann der/die VermieterIn die Wohnungsrückgabe beim Auszug verweigern?
Ja das ist grundsätzlich möglich, jedoch muss der/die VermieterIn dafür gravierende Gründe haben. Passieren kann dies z.B. aus dem Grund, dass die Wohnung nicht geräumt ist zu dem Zeitpunkt, der für die Wohnungsrückgabe ausgemacht wurde. So kann der/die VermieterIn aber die Rückgabe nicht verweigern, wenn Schönheitsreparaturen durch den Mieter/die Mieterin nicht getätigt wurden oder weil der Mieter/die Mieterin bei der Übergabe Zeugen mitnehmen möchte.
Checkliste für die Wohnungsrückgabe
- Wohnung räumen und säubern
- Schäden beseitigen und dem/der VermieterIn mitteilen
- Bauliche Veränderungen dem/der VermieterIn mitteilen
Entweder müssen diese wieder rückgeändert werden oder können von dem/der VermieterIn übernommen werden.
- Zeitpunkt für die Wohnungsrückgabe mit dem/der VermieterIn ausmachen.
- Übergabeprotokoll anfertigen (bei Einzug und bei Auszug)
Eventuell bestehende Mängel (gibt es keine, muss auch das festgehalten werden)
Zählerstände von Strom und Gas
Datum und Uhrzeit des Termins
Namen der anwesenden Personen
- Schlüsselübergabe
- Rückzahlung der geleisteten Kaution
Autorin: Maxie-Renée Korotin